D-Arztpraxis

Durchgangsarzt für Arbeitsunfälle

Ein Durchgangsarzt – kurz: D-Arzt – ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat.

Der D-Arzt ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen, Kindergarten- und Schulunfällen zuständig.

 

Das Durchgangsarztverfahren

Das Durchgangsarztverfahren (kurz D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls (hierzu zählen auch Unfälle auf dem Weg von der oder zur Arbeit).

Das Durchgangsarztverfahren kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung (z.B. gewerbliche BG, landwirtschaftliche BG, gesetzliche Unfallkasse u.a.m.) die Kosten für die Behandlung übernimmt.

Ein Durchgangsarzt ist ein Arzt mit speziellen unfallmedizinischen Kenntnissen. Die Zulassung zum D-Arzt wird von den Berufsgenossenschaften erteilt und mit ihr sind weitgehende Vollmachten, aber auch Verpflichtungen verbunden. Der D-Arzt soll als Quasi-Vertreter der Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren steuern, er ist also von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig. Dabei hat er u. a. Kontakt zu dem behandelnden Arzt, der Unfallklinik, Rehabilitationseinrichtungen, hinzugezogenen Fachärzten, der zuständigen Unfallversicherung und dem Berufshelfer.

 

Zur Beachtung

Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden.
Ausnahmen sind u. a.:

  • Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann in diesem Fall auch ein Allgemeinmediziner oder Hausarzt die Behandlung vornehmen, ohne dass dieser den Patienten an den D-Arzt überweisen muss.
  • Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- oder HNO-Arzt vorgestellt werden, der ebenfalls eine D-Arzt-Zulassung haben muss.
  • Bei sehr schweren Verletzungen muss natürlich nicht erst ein niedergelassener D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind Durchgangsärzte stationär tätig.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie welchen D-Arzt aufsuchen müssen, ist das in vielen Fällen den Arbeitnehmern nicht bekannt. Deshalb sollte sich jeder Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber erkundigen, in welcher Berufsgenossenschaft er versichert ist.

Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die Behandlung beginnen.

Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Überweisungsschein erforderlich und natürlich muss auch keine Praxisgebühr gezahlt werden. Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten wählen.

 

Aufgaben des D-Arztes

Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Erstellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)
  • fachärztliche Erstversorgung
  • Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger
  • falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten

Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Außerdem darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen) verordnen.

Für die Zulassung zum Durchgangsarzt gelten strenge fachliche Anforderungen ebenso wie eine vorgeschriebene räumliche und apperative Praxisausstattung.